Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 57 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.

§ 56 § 58